Viele Arbeitnehmer in der Schweiz gehen davon aus, dass der zusätzliche Monatslohn (oft Ende Jahr ausbezahlt) ein gesetzliches Grundrecht ist, ähnlich wie der Anspruch auf bezahlte Ferien. Dies ist jedoch ein Irrtum.
Das Schweizer Arbeitsrecht (Obligationenrecht, OR) kennt keine generelle Pflicht zur Auszahlung eines solchen Lohnzusatzes. Er ist reine Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Die gesetzliche Grundlage
Da das Gesetz diesen Zusatz nicht explizit vorschreibt, entsteht der Anspruch nur dann, wenn er im Einzelarbeitsvertrag (EAV) oder in einem für die Branche geltenden Gesamtarbeitsvertrag (GAV) schriftlich festgehalten wurde.
Artikel 322d OR (Lohnzahlung)
"Der Arbeitgeber entrichtet dem Arbeitnehmer den Lohn, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist."
Ist im Vertrag nichts vereinbart, ist nur der reguläre Jahreslohn (ausbezahlt in 12 Tranchen) geschuldet. In der Praxis ist der Zusatzlohn jedoch weit verbreitet und gilt oft als "üblich", was aber ohne schriftliche Vereinbarung schwer durchzusetzen ist.
Wichtig: Fester Lohnbestandteil vs. Gratifikation
Es ist juristisch entscheidend, ob die Zahlung als fester Lohnbestandteil oder als "Gratifikation" (Bonus) definiert ist. Die Unterschiede haben massive Auswirkungen, insbesondere bei einer Kündigung.
| Typ | Merkmal | Bei Austritt |
|---|---|---|
| Fester Lohnzusatz | Fix vereinbarte Höhe | Pro Rata Anspruch |
| Gratifikation | Freiwillig / Variabel | Meist kein Anspruch* |
* Ausser es wurde "pro rata" explizit vereinbart.
Was gilt bei Kündigung?
Hier zeigt sich der Vorteil des festen Lohnzusatzes: Er gilt als verdienter Lohn. Wenn Sie das Unternehmen unter dem Jahr verlassen, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf die anteilige Auszahlung (Pro Rata Temporis).
Bei einer Gratifikation hingegen verfällt der Anspruch oft komplett, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr ungekündigt besteht.